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EU-Datenschutzgrundverordnung

EU-Datenschutzrecht: Die Pflichten der für die Daten verantwortlichen Stellen

Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung gibt es diverse Pflichten auf Seiten der datenverarbeitenden Unternehmen.

Dazu gehören insbesondere die folgenden:

• Durchführung von externen Audits

• Bereitstellung von Regelungen in Bezug auf Datenschutz und IT-Sicherheit

• Implementierung von Prozessen zur Sicherstellung der Compliance Vorgaben

  • Dokumentation von Datenverabeitungsvorgängen
  • Risikoanalyse in Bezug auf die Folge der Datenverarbeitung
  • Bereitstellung von geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen
  • Durchführung von Datenschutzfolgeabschätzungen
  • Bereitstellung von Informationen, z.B. auf der Unternehmenswebsite
  • ggf. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  • Privacy by design
  • Privacy by default.

Bei den beiden zuletzt genannten Punkten geht es um die datenschutzfreundliche Technikgestaltung bzw. Voreinstellung. So muss die verantwortliche Stelle sowohl zum Planungszeitpunkt als auch im Rahmen der eigentlichen Verarbeitung geeignete TOM (= technisch-organisatorische Maßnahmen) treffen, wie z.B. die Pseudonymisierung, um die Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen und Rechte der betroffenen Personen zu schützen. „Privacy by design“ meint also: die Pflicht zur Berücksichtigung von möglichst datenschutzfreundlichen Techniken schon bei der Entwicklung von Produkten.

Außerdem muss der Verantwortliche geeignete TOM  (= technisch-organisatorische Maßnahmen) treffen, die durch Voreinstellung sicherstellen, dass nur die für den konkreten Verarbeitungszweck erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. „Privacy by default“ bedeutet also für die Praxis, dass immer die datenschutzfreundlichsten Voreinstellungen vorzunehmen sind.

Maßnahmen in der Praxis können z.B. sein:

  • Minimierung hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Pseudonymisierung der Daten
  • Schaffung von Transparenz in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Den betroffenen Person ermöglichen, die Verarbeitung ihrer eigenen Daten zu überwachen.

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